Insolvenz Drei Tipps zu Kundenverträgen

Autor / Redakteur: Karsten Kiesel / Simone Käfer

Dem langjährigen Kunden eine Ratenzahlung gewähren kann schon ein Fehler sein. Denn man wusste ja von seinem finanziellen Engpass. Wie Sie sich vor Problemen schützen verrät Ihnen unser Experte, Rechtsanwalt Karsten Kiesel.

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Eine Gesetzesänderung ist geplant, die den Verkäufer besser schützen soll. Doch wird es noch dauern, bis das Gesetz ausgereift ist.
Eine Gesetzesänderung ist geplant, die den Verkäufer besser schützen soll. Doch wird es noch dauern, bis das Gesetz ausgereift ist.
(Bild: gemeinfrei, Euro von Klimkin, pixabay / CC0 )

Ein Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe beliefert seinen Kunden ordnungsgemäß und wird dafür – früher oder später – bezahlt. Ob der Lieferant sein Geld aber auch behalten darf, wenn sein Kunde später einen Insolvenzantrag stellt, steht auf einem anderen Blatt. Dies ist ein Risiko, mit dem verständlicherweise kaum einer rechnet. Daher treffen die teils immensen Rückforderungen von Insolvenzverwaltern auf Basis der Insolvenzanfechtung Unternehmen oftmals völlig unvermittelt. Sie können jedoch ihre finanziellen Risiken von vorneherein mindern, wenn sie bestimmte Punkte beachten.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung sehr niedrig, wenn ein Liquiditätskrise des Kunden erkennbar ist. So kann es unter bestimmten Umständen bereits ausreichen, wenn der Kunde seine Rechnung nicht komplett bezahlen konnte, dies offen legt und das Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe ihm daraufhin Stundung oder Ratenzahlung gewährt. Was rein geschäftlich, gerade bei langjährigen Geschäftsbeziehungen, ein ganz normales Vorgehen ist, kann aus rechtlicher Sicht ein großer Fehler sein – auch dann, wenn der Kunde letztlich alle Raten bezahlt.

Bereits aus der Tatsache, dass ein Kunde einräumt, dass er eine Rechnung nicht voll bezahlen kann und das Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe um eine Ratenzahlung bittet, folgert der BGH, dass das Unternehmen von der fehlenden Liquidität des Kunden wusste. Die Gerichte gehen daher davon aus, dass der insolvente Kunde mit späteren Zahlungen, etwa im Zuge einer Ratenzahlung, seine Gläubiger benachteiligen wollte. Die Konsequenz ist, dass das Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe als sogenannter Anfechtungsgegner die späteren Zahlungen plus Zinsen seit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung – aktuell etwa 4,17 % jährlich – erstatten muss. Auf seiner Forderung, die dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, bleibt es häufig sitzen.

Weniger finanzielle Risiken

Vor allem die finanziellen Risiken aus dieser Vorsatzanfechtung haben zu Kritik der deutschen Wirtschaft geführt. Vor diesem Hintergrund plant der Gesetzgeber für die Insolvenzanfechtung gesetzliche Änderungen, durch die Unternehmen mehr Rechtssicherheit bekommen und die finanziellen Risiken der Anfechtung gemindert werden sollen.

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