Brandschutz Fachgerechte Gefährdungsanalyse mit der neuen ASR A2.2
Autor / Redakteur: Wolfram Krause / Victoria Sonnenberg
Die neu erschienene ASR A2.2 regelt die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern sowie weitere Maßnahmen zum Brandschutz für Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung. Arbeitgeber müssen eine fachgerechte Gefährdungs-analyse durchführen, um eine erhöhte Brandgefährdung zu erkennen.
Bild 1: Richtige Platzierung und Kennzeichnung von Feuerlöschern: Gemäß ASR A2.2 müssen diese leicht erreichbar, gut sichtbar und geschützt, vorzugsweise an Fluchtwegen, Ausgängen, Treppen sowie an Kreuzungspunkten von Wegen, angebracht sein.
(Bild: bvfa)
Feuerlöscher retten bei frühzeitigem und sachgerechtem Einsatz Menschenleben und helfen, Brandschäden zu minimieren. Regelmäßige Erhebungen des bvfa – Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. zeigen, dass in 85 % aller Fälle ein Feuerlöscher genügt, um einen Entstehungsbrand erfolgreich zu bekämpfen. Voraussetzung dafür ist eine ausreichende Ausstattung mit Feuerlöschgeräten sowie deren regelmäßige Wartung und Instandhaltung, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist.
ASR A2.2 maßgebende Regel für Feuerlöschgeräte an Arbeitsstätten
Maßgebende technische Regel für Feuerlöschgeräte in Arbeitsstätten ist die im November 2012 neu erschienene ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“. Sie löst die bisherige ASR 13/1,2 „Feuerlöscheinrichtungen“ ab. Wichtigste Neuerungen sind ein flächenabhängiger Grundschutz für alle Arbeitsstätten und eine Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung von Bereichen mit einer erhöhten Brandgefahr. Die ASR A2.2 gibt für diese Bereiche keine bestimmte Ausstattung vor, sondern lässt auf den Betrieb zugeschnittene zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz zu. Dadurch steigt die Eigenverantwortung des Arbeitgebers: Er muss eine fachgerechte Gefährdungsanalyse durchführen, unter Umständen mit externer Beratung.
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Die ASR A2.2 legt für alle Arbeitsstätten einen flächenabhängigen Grundschutz fest. Je nach Grundfläche wird tabellarisch eine bestimmte Anzahl sogenannter Löschmitteleinheiten (LE) bestimmt, für 500 m2 zum Beispiel 21 LE. Die Anzahl an Feuerlöschern hängt von deren Löschvermögen ab und kann aus einer weiteren Tabelle abgelesen werden.
Feuerlöscher mit der Bezeichnung „21A“ deckt sechs LE ab
Ein Feuerlöscher mit der Bezeichnung „21A“ deckt sechs LE ab, es werden also für 500 m2 vier Feuerlöscher dieses Typs benötigt (21:6 mit anschließender Aufrundung). Für den Grundschutz sind nur Feuerlöscher mit mindestens sechs LE zugelassen. Die Feuerlöscher einer Arbeitsstätte müssen in der Lage sein, die vorhandenen, in den Brandklassen A bis F gruppierten Stoffe und Materialien zu löschen.
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Stand vom 15.04.2021
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