Gefährdungen am Arbeitsplatz Sind Sie auf die neue Betriebssicherheitsverordnung vorbereitet?

Redakteur: M.A. Frauke Finus

Zum 1. Juni tritt die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Mit ihr ergeben sich neue Bestimmungen für die Beurteilung von Gefährdungen, die Überwachung von Anlagen sowie für die Anwendung der Arbeitsschutzregeln. Zentrale Bedeutung erhält die Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen, ganz gleich ob es sich dabei um einen Büroarbeitsplatz handelt oder um eine Arbeitsstätte in einer Chemieanlage. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber.

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Nach Einschätzungen des TÜV Thüringen sind viele Unternehmen in Bezug auf die Neuregelungen zum 1. Juni 2015 noch unzureichend vorbereitet.
Nach Einschätzungen des TÜV Thüringen sind viele Unternehmen in Bezug auf die Neuregelungen zum 1. Juni 2015 noch unzureichend vorbereitet.
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Zentraler Baustein der neuen Betriebssicherheitsverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung für Anlagen und Arbeitsmittel. Diese ist durch den Arbeitgeber sowohl für Neuanschaffungen als auch für bestehende Anlagen und Arbeitsmittel zu erstellen. Entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen müssen festgelegt und deren Wirksamkeit muss dokumentiert werden. Die Arbeitsschutz- und Anlagensicherheitsexperten des TÜV Thüringen empfehlen Arbeitgebern, der Erstellung beziehungsweise Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung einen hohen Stellenwert beizumessen und dieses Arbeitsschutzdokument nicht als bürokratischen Aufwand abzutun. Nach ihrer Erfahrung sind viele Unternehmen in Bezug auf die Neuregelungen zum 1. Juni 2015 noch unzureichend vorbereitet. In erster Linie dient die Gefährdungsbeurteilung dazu, die Sicherheit am Arbeitsplatz für Beschäftigte zu erhöhen. Sie hilft aber auch, betriebliche Abläufe zu optimieren oder Gefährdungspotentiale gegenüber den eigenen Beschäftigten, Arbeitnehmern von Auftragnehmern und gegenüber unbeteiligten Dritten zu mindern. In einer Gefährdungsbeurteilung werden beispielsweise die Maschinen und Anlagen erfasst, Betriebsanleitungen und Wartungspläne hinterlegt, Prüfungszeiträume und Prüfumfänge festgelegt sowie die entsprechenden Zuständigkeiten definiert.

Das Vorhandensein einer Gefährdungsbeurteilung ist zwar bereits seit 2002 verpflichtend, mit der novellierten Fassung der Betriebssicherheitsverordnung bekommt sie allerdings einen weitaus wichtigeren Status und klarer geregelten Charakter als bisher. Der Gesetzgeber entspricht damit dem Bestreben der Wirtschaft nach mehr Eigenverantwortung. Arbeitgeber müssen die Gefährdungen, die von den eingesetzten Arbeitsmitteln an den Arbeitsplätzen ausgehen, durch fachkundige Personen ermitteln, beurteilen und bewerten, um anschließend daraus wirksame Schutzmaßnahmen abzuleiten. Fehlt die Gefährdungsbeurteilung oder ist diese äußerst lückenhaft, sieht hier die neue Verordnung einen umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten vor. Wer vorsätzlich das Leben und die Gesundheit von Beschäftigten oder Dritten gefährdet, begeht nach neuer Betriebssicherheitsverordnung sogar eine Straftat. Arbeitgeber sollten die sich daraus ergebenden Haftungsrisiken auf keinen Fall unterschätzen und ihre Eigenverantwortung wahrnehmen. Künftig müssen sie für alle Arbeitsmittel und Anlagen vor deren Inbetriebnahme die Gefährdungsbeurteilung erstellen. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung an Arbeitsmitteln entbindet ausdrücklich nicht von der Pflicht, die damit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen.

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