Mit der Automatisierung, Vernetzung und dem Umbau von Maschinen und Anlagen gehen auch Veränderungen in der Arbeits- und Maschinensicherheit einher. Aber wie geht man dabei vor?
Die Betriebssicherheitsverordnung sieht vor, nach sicherheitsrelevanten Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren und bei Bedarf die Schutzmaßnahmen anzupassen.
(Bild: Ce-Con)
Veränderung und Wandel prägen das Bild in den Fabrikhallen: Im Zuge von Industrie 4.0 werden Maschinen und Abläufe vernetzt – für eine flexiblere Fertigung in hoher Qualität. Oft kommen dabei auch die Produktpaletten selbst auf den Prüfstand; nicht nur Zulieferer in der Automobilindustrie sehen sich hier vor neuen Aufgaben. Um neue Fertigungsrouten zu installieren, setzen die Unternehmen auch auf Retrofit-Lösungen, indem sie ältere Maschinen und Anlagen umrüsten und modernisieren. Ausgestattet mit neuen Steuerungssystemen, Antrieben oder modernen Benutzeroberflächen lassen sich ältere, aber wertvolle Maschinenbestände dann wieder gewinnbringend nutzen.
Sowohl bei einer neuen Verkettung als auch beim Umbau von Maschinen und Anlagen ist immer auch die Arbeits- und Maschinensicherheit zu beurteilen. Wie diese Überprüfungen und die resultierenden Schutzmaßnahmen umzusetzen sind, wann sogar eine neue CE-Konformitätsbewertung ansteht, ist in der Praxis oft nicht einfach zu überblicken.
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Wenn Schutzmaßnahmen nicht richtig greifen
Zunächst einmal sieht die Betriebssicherheitsverordnung vor, nach sicherheitsrelevanten Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren und bei Bedarf die Schutzmaßnahmen anzupassen. Die Unternehmen wissen das und setzen zusätzlich Schutzvorrichtungen wie Schutzzäune, Notfalltaster oder Sicherheitslichtvorhänge ein, um auch nach einem Umbau ein sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
Diese Sicherheit ist jedoch nur gegeben, wenn alle Schutzmaßnahmen auch bestimmungsgemäß umgesetzt werden. Die Praxis sieht aber oft anders aus, dann wird etwa ein Schutzzaun eingebaut, aber mit zu geringer Höhe oder zu großer Maschenweite – leicht zu umgehen. Oder bei der Anbringung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen wie Sicherheitslichtgittern wird die Annäherungsgeschwindigkeit von Körpern an die Gefahrenquelle unterschätzt. Die Notfall-Abschaltung wird dann im schlimmsten Fall zu spät ausgelöst.
Die Ursache für solche und ähnliche Fehler liegt meist darin, dass die Vorgaben für die jeweiligen Schutzeinrichtungen im Einzelnen gar nicht bekannt sind.
Das hohe C der Maschinensicherheit
Wie die Anforderungen der Maschinenverordnung im konkreten Fall umzusetzen sind, ergibt sich aus den harmonisierten Normen. Diese bilden den jeweiligen Stand der Technik ab und werden entsprechend auch fortlaufend aktualisiert. Die Vorgaben gliedern sich in drei verschiedene Normentypen: Typ-A-Normen zur allgemeinen Risikobewertung für Maschinen; Typ-B-Normen, die sich mit bestimmten Aspekten der Maschinensicherheit und Arten von Schutzeinrichtungen befassen, und schließlich Typ-C-Normen – häufig nicht bekannt, aber entscheidend. Diese C-Normen beziehen sich auf ganz bestimmte Maschinentypen wie zum Beispiel NC-Bohr-Fräsmaschinen oder hydraulische Gesenkbiegepressen und enthalten genaue Vorschriften zum Performance Level der Schutzeinrichtungen für diese speziellen Maschinentypen. Ist dieses vorgegebene Schutzlevel für einen konkreten Maschinentyp höher als in den allgemeinen Normen angegeben, gilt jeweils die spezifische Norm. Das heißt: Führt ein Betreiber die Risikobeurteilung nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch in Unkenntnis der anzuwendenden C-Norm durch, läuft er Gefahr, unzureichende Schutzmaßnahmen zu treffen. Damit wäre die Arbeitssicherheit nicht gewährleistet und unter Umständen auch nicht die Maschinensicherheit.
Wesentliche Veränderung der Maschine
Zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung ist nämlich auch zu prüfen, ob nach Umbau oder Veränderung die ursprüngliche CE-Konformität noch gilt, auf die sich der Betreiber beim Einsatz einer neuen Maschine stützen kann.
Tatsächlich gibt es zwei Fälle, die eine neue Konformitätsbewertung erforderlich machen:
a. Wenn es sich um eine wesentliche Veränderung oder
b. um eine (neue) Gesamtheit von Maschinen handelt.
Trotz dieser klaren Regelung ist es in der Praxis nicht einfach zu bestimmen, wann einer dieser Fälle eintritt. Dazu ein Beispiel: Ein Unternehmen erneuert fast den kompletten Maschinenpark einer Produktionseinheit. Lediglich der Kern einer über dreißig Jahre alten Hydraulikpresse bleibt erhalten, wird aber mit neuer Hydraulik, Antrieben und Steuerung versehen – Wesentliche Veränderung oder nicht? Wie bei dieser Entscheidung am besten vorzugehen ist, beschreibt das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. April 2015 anhand eines Ablaufschemas. Die erste Frage lautet: Liegt eine neue Gefährdung vor? Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein bestehendes Risiko erhöht wird oder die neue Gefährdung zu einem neuen Risiko führt. Wenn das – erhöhte oder neue – Risiko weder durch die bestehenden Schutzmaßnahmen noch durch einfache Schutzvorrichtungen ausreichend zu minimieren ist, liegt eine wesentliche Veränderung der Maschine vor.
Für die beschriebene Hydraulikpresse ergab sich trotz des umfangreichen Umbaus keine neue Gefährdung und letztlich keine wesentliche Veränderung, eine Konformitätsprüfung war für diese Maschine daher nicht erforderlich.
Stand: 08.12.2025
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Gesamtheit von Maschinen: eine Schnittstellenbetrachtung
Wenn aber, wie im Beispiel skizziert, mehrere Maschinen in einer Anlage neu verkettet werden, so ist zu prüfen, ob diese Anlage die Bedingungen für eine „Gesamtheit von Maschinen“ erfüllt. In diesem Fall steht die Schnittstellenbetrachtung im Fokus. Konkret muss jede einzelne Schnittstelle zwischen den Maschinen anhand der folgenden vier Fragen überprüft werden:
1. Stehen die Maschinen so zusammen, dass sie räumlich als Gesamtheit funktionieren,
2. ein gemeinsames Ziel verfolgen und
3. über ein gemeinsames Steuerungssystem verfügen bzw. die einzelnen Steuerungssysteme untereinander kommunizieren?
4. Besteht ein sicherheitstechnischer Zusammenhang auch mit der jeweils angrenzenden Maschine?
Diese Überprüfung kann alle denkbaren Konstellationen ergeben: keine Gesamtheit, mehrere Gesamtheiten von Maschinengruppen bis hin zur Gesamtheit aller Maschinen. Für jede neue Gesamtheit von Maschinen ist dann eine Konformitätsbewertung durchzuführen.
Für die eigentliche Durchführung einer Konformitätsbewertung empfiehlt sich der Einsatz spezieller Software. Digitalisierung macht diese Arbeit nicht nur leichter, sondern auch sicherer. Leichter, weil Dokumentationen automatisch generiert werden und integrierte Dokumentenmanagementsysteme eine zentrale und übersichtliche Verwaltung ermöglichen. Sicherer, indem die Konformitätsbewertungs-Software auf die relevanten Richtlinien und Normen in ihrer aktuellen Fassung referenziert und den Anwender systematisch durch den kompletten Prozess führt.
Durch die Orientierung an den vorgestellten Normen und Entscheidungshilfen können Betreiber von Maschinen und Anlagen somit auch nach Umbau und Automatisierungen jederzeit sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.