Compliance

Durch bestmögliche Organisation Haftung im Vorfeld vermeiden

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Folglich werden an ihn höhere Anforderungen gestellt als an einen ordentlichen Geschäftsmann, da er mit fremdem, ihm anvertrauten Vermögen umgeht: Der Geschäftsführer hat die wirtschaftlichen Vorteile des Unternehmens zu wahren, das Unternehmen unter Berücksichtigung gesicherter und bewährter betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse zu führen und alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Er hat sich über alle für die Gesellschaft relevanten unternehmenspolitischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände und Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten und muss sich jederzeit ein genaues Bild von der Lage der Gesellschaft machen können.

Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensführung

Generell bestimmen folgende Grundsätze eine ordnungsgemäße Unternehmensführung:

  • Entscheidungen angemessen vorbereiten. Je höher das mit der Entscheidung einhergehende Risiko ist, desto besser die Entscheidung vorbereiten (und für einen etwaigen Streitfall dokumentieren).
  • Umsetzen und Durchführen getroffener Entscheidungen anhand gesicherter Erkenntnisse und Erfahrungen innerhalb der Grenzen unternehmerischen Verhaltens.
  • Kontrollieren der durch die Entscheidungen in Gang gesetzten Abläufe.

Delegiert der Geschäftsführer die Wahrnehmung von Aufgaben, so muss er die beauftragten Mitarbeiter kontrollieren oder durch entsprechende Organisation der Abläufe eine Kontrolle sicherstellen. Seine Sorgfaltspflicht wird zu einer Aufsichtspflicht, die im Wesentlichen darin besteht, dass er die Beauftragten sorgfältig auswählt, in die Aufgabe einweist und überwacht oder überwachen lässt.

Auch der Geschäftsführer muss in manchen Situationen haften

Zudem kann durch das Agieren des Geschäftsführers auch bei gesellschaftsfremden Personen ein Schaden entstehen. Grundsätzlich führt das Auftreten des Geschäftsführers im Namen der Gesellschaft zwar ausschließlich zu einer Verpflichtung der GmbH und nicht des Geschäftsführers selbst. Allerdings gibt es verschiedene Fallkonstellationen, in denen dieser Grundsatz ausnahmsweise durchbrochen wird. Kommt durch die unternehmensbezogene Tätigkeit des Geschäftsführers ein Dritter zu Schaden, so haftet dafür die GmbH. Daneben haftet auch der Geschäftsführer, sofern er den Schaden schuldhaft verursacht hat.

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