Recht Kurzarbeit - das sind die rechtlichen Voraussetzungen

Autor / Redakteur: Sascha Morgenroth und Asha Meon / Melanie Krauß

Bei Schaeffler und Continental wurde die Kurzarbeit eingeführt und auch andere Unternehmen denken angesichts der derzeitigen Auftragslage darüber nach. Welche rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Kurzarbeit einseitig anzuordnen – dafür bedarf er einer besonderen rechtlichen Grundlage.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Kurzarbeit einseitig anzuordnen – dafür bedarf er einer besonderen rechtlichen Grundlage.
(Bild: ©kai001 - stock.adobe.com)
  • Unternehmen können Kurzarbeit einführen, wenn diese beispielsweise im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.
  • Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld maximal für 12 Monate aus und nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Deutschen Arbeitgeberverbände fordern von der Politik die Wiedereinführung der erweiterten Kurzarbeit und damit eine längere Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes.

Schaeffler und Continental haben bereits vor einigen Wochen auf zurückgehende Aufträge reagiert und zur Vermeidung von Stellenabbau Kurzarbeit angeordnet. Im Zuge dessen hat Schaeffler die Arbeitszeit von 250 der rund 500 Mitarbeiter im Sondermaschinenbau am Standort Frauenaurach seit Anfang September gekürzt. Besonders Automobilzulieferer sind derzeit aufgrund sinkender Absatzzahlen der Fahrzeughersteller betroffen.

Allerdings steht zu befürchten, dass sich diese Entwicklung bei einer sich abzeichnenden Rezession auch auf andere Branchen ausweiten dürfte. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat daher für Ende Oktober die Vorlage eines Gesetzentwurfes angekündigt, der den Zugang für Unternehmen zur Kurzarbeit erleichtern soll.

Die Anordnung der Kurzarbeit kann in der Krise für Unternehmen eine flexible Maßnahme darstellen, um Personalkosten vorübergehend ohne Personalabbau zu senken. Durch die Anordnung von Kurzarbeit können Unternehmen für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von bis zu 12 Monaten die Arbeitszeiten ihrer Arbeitgeber verringern. Damit einher geht auch eine entsprechende Verringerung der Gehälter. Während der Kurzarbeit beziehen die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilfortzahlung ihres Gehalts von der Bundesagentur für Arbeit, das sogenannte Kurzarbeitergeld. Dadurch sollen die von der abfallenden Konjunktur betroffenen Betriebe kurzzeitig entlastet werden, bei gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze.

Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit

Kurzarbeit kann jedoch grundsätzlich nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Allerdings hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten, eine solche rechtswirksam einzuführen. Beispielsweise kann eine solche schon im Arbeitsvertrag geregelt sein. Entsprechende Regelungen finden sich auch in Tarifverträgen. Dabei setzen Tarifverträge meistens ausreichende Ankündigungsfristen voraus, die der Arbeitgeber dabei zwingend einhalten muss. Sollte das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügen, so muss der Arbeitgeber auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Verkürzung der Arbeitszeiten beachten.

Sofern es weder individuelle noch anwendbare tarifliche Vereinbarungen gibt, kommt auch eine Anordnung der Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung in Betracht. Ist die Betriebsvereinbarung wirksam abgeschlossen, so wirkt sie unmittelbar und zwingend für die betroffenen Arbeitnehmer.

Besteht keine der vorgenannten Rechtsgrundlagen, so kann der Arbeitgeber grundsätzlich noch den vergleichsweise beschwerlichen Weg über individuelle vertragliche Vereinbarungen oder Änderungskündigungen erwägen. Letztere müssen jedoch sozial gerechtfertigt sein und unterliegen insoweit der arbeitsgerichtlichen Überprüfung durch Kündigungsschutzklagen.

Voraussetzungen für staatliche Unterstützung bei Kurzarbeit

Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Arbeitnehmer während der angeordneten Kurzarbeit einen Teil des Lohns direkt von der Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aktuell für maximal 12 Monate gewährt. Die Leistung von Kurzarbeitergeld erfolgt derzeit lediglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Von einem erheblichen Arbeitsausfall wird gesprochen, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen beruht, wie beispielsweise einer Rezession. Weiterhin muss der Arbeitsausfall lediglich vorübergehend sein und von unvermeidbarer Natur. Darüber hinaus muss mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttogehalts betroffen sein.
  • Der betroffene Betrieb oder die betroffene Betriebsabteilung beschäftigen mindestens einen Arbeitnehmer.
  • Die betroffenen Arbeitnehmer setzen nach Beginn der Kurzarbeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort, nehmen sie aus zwingenden Gründen auf oder nehmen diese im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung auf. Zudem darf das Arbeitsverhältnis nicht endgültig gekündigt, durch Aufhebungsvertrag aufgelöst worden sein oder vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sein.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.

Sind alle vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, so zahlt die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld unmittelbar an die betroffenen Arbeitnehmer. Diese erhalten bis zu 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettogehalts, wenn mindestens ein Kind im Haushalt des betroffenen Arbeitnehmers lebt. Bei einem kinderlosen Haushalt zahlt die Bundesagentur bis zu 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettogehalts. Zusätzlich dazu erhalten die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber noch ihr gekürztes Gehalt.

Wiedereinführung der erweiterten Kurzarbeit?

Als Reaktion auf die Finanz- und Eurokrise hatte die Bundesregierung im Jahr 2009 beschlossen, übergangsweise die sogenannte erweiterte Kurzarbeit einzuführen. Diese war bis März 2012 befristet und sollte zur Überbrückung der Krise beitragen. Dabei wurde die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von einem auf zwei Jahren erweitert.

In den letzten Monaten haben die Deutschen Arbeitgeberverbände vermehrt die Wiedereinführung der erweiterten Kurzarbeit verlangt. Es bleibt abzuwarten, ob das von Arbeitsminister Heil angekündigte Gesetzespaket für einen erleichterten Zugang zur Kurzarbeit auch eine längere Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes vorsehen wird.

* Dr. Sascha Morgenroth ist Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht und Asha Meon ist wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Wirtschaftskanzlei Simmons & Simmons in 60308 Frankfurt am Main, Tel. (0 69) 90 74 54-05, www.simmons-simmons.com

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