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Markus Horn war mehrere Jahre als Betriebsingenieur und Sicherheitsfachkraft in großen mittelständischen Unternehmen tätig, bevor er 1995 das Ingenieurbüro Horn für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gründete. Er erläutert an Beispielen, was die neue Verordnung für ein Unternehmen im Einzelnen bedeutet. „Die Anforderungen an Arbeitsmittel wurden als Schutzziele formuliert und gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen. Eine besondere Bestandsschutzregelung ist somit hinfällig“, so Horn. Für alle Arbeitsmittel sind vor der Verwendung die Gefährdungen zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Vor dem ersten Einsatz der Arbeitsmittel ist das Ergebnis der GBU zu dokumentieren. Außerdem müssen die Unternehmen bei Änderungen an Arbeitsmitteln klären, ob es sich um eine „prüfpflichtige Änderung“ handelt. Weiterhin sind mögliche psychische Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu berücksichtigen sowie die altersgerechte Gestaltung. Bereitgestellte Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen müssen jederzeit funktionsfähig sein und dürfen nicht auf einfache Weise zu umgehen sein. Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel werden jetzt eindeutiger formuliert. Damit ist die bisher schwierige Unterscheidung zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Veränderung“ bei Arbeitsmitteln künftig nicht mehr notwendig.
Druckanlagen, Aufzugsanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Anforderungen an Arbeitsmittel gelten hier ebenso. Außerdem werden die Prüfpflichten für diese Gruppen anlagenbezogen zusammengefasst und in entsprechenden Anhängen der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten strenge Auflagen
Nicht ohne Grund unterliegen Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen strengen Auflagen und europaweiten Richtlinien. Schon kleinste Schwachstellen sind unsichtbare Risiken. Beim Inverkehrbringen, der Errichtung und dem Betrieb von Druckgeräten ist deshalb eine Reihe von Regeln einzuhalten. Ob Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden müssen oder durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden dürfen, wird in zehn Tabellen detailliert dargestellt. Die Anlagenteile werden dabei in „Prüfgruppen“ eingeteilt, die im Wesentlichen den Kategorien der Druckgeräte entsprechen. Neu ist, dass für die Prüfung von Anlagenteilen durch eine befähigte Person eine Prüffrist von 10 Jahren nicht überschritten werden darf. Die Frist für die Festigkeitsprüfung kann auf 15 Jahre verlängert werden. Neu sind auch Prüfanforderungen für Flaschen für Atemschutzgeräte, verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen sowie für ortsbewegliche Druckgeräte. „Arbeitgebern steht es nun frei, bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen wie die in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen in eigener Verantwortung zu prüfen, sofern die unternehmenseigenen Prüfstellen die genannten Voraussetzungen als ZÜS erfüllen“, erklärt Horn.
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