Compliance Durch bestmögliche Organisation Haftung im Vorfeld vermeiden

Autor / Redakteur: Oliver Haag / Claudia Otto

Der Begriff „Corporate Compliance“ prägt verstärkt auch in mittelständischen Unternehmen das Tagesgeschäft. Compliance gehört zu den national wie international anerkannten Regeln für eine ordnungsgemäße Unternehmensführung. Ein Compliance-Management ist für den dauerhaften Erfolg mittelständischer Unternehmen unabdingbar.

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Corporate Compliance ist heute im Sinne einer Unternehmensorganisation zu verstehen, die präventiv und haftungsminimierend alle Maßnahmen umfasst, die das rechtmäßige, das heißt gesetzes- und satzungskonforme Verhalten des Unternehmens sicherstellen sollen. Dazu bestimmt die Geschäftsleitung regelmäßig einen Compliance Officer, welcher Vorschläge für ein Compliance-System des Unternehmens unterbreitet, dieses System implementiert und weiterentwickelt sowie regelmäßig über seine Erfahrungen berichtet und diese dokumentiert.

Rechtliches Ziel der Corporate Compliance ist letztlich die Haftungsvermeidung durch bestmögliche Organisation. Das Unternehmen selbst, aber auch alle Mitglieder der Geschäftsleitung und Führungskräfte sind im Tagesgeschäft zahllosen Haftungsrisiken ausgesetzt, deren vollumfassende Kenntnis zwar theoretisch eingefordert wird, praktisch aber nahezu unmöglich erreichbar ist.

Denn außer der Kenntnis sämtlicher einschlägiger gesetzlichen Regelungen, der Vorgaben durch Satzungen und interne Richtlinien gibt es eine nur schwer überschaubare Rechtsprechung, deren Kenntnis von einer im Tagesgeschäft agierenden Führungskraft kaum dauerpräsent erwartet werden kann.

Entscheidungen kontrollieren und dokumentieren

Tabelle: Haftungsproblematik. (Archiv: Vogel Business Media)

Das Ziel der Corporate Compliance ist es, durch die Klärung von Zweifelsfragen bereits im Vorfeld, die Kontrolle von Entscheidungsprozessen sowie deren Dokumentation etwaiges haftungsbegründendes Fehlverhalten möglichst zu vermeiden (siehe Bild oben). Bei Haftungsfragen ist generell zwischen Innenhaftung und Außen- zu unterscheiden. Innenhaftung betrifft das Verhältnis zur eigenen Gesellschaft, Außenhaftung das Verhältnis zu gesellschaftsfremden Dritten (siehe Tabelle).

In der im Mittelstand häufigsten Rechtsform, der GmbH, ist Ausgangspunkt jeglicher Innenhaftung der Geschäftsführung § 43 GmbHG. Ansatzpunkt für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist die schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes. Verletzt also der GmbH-Geschäftsführer schuldhaft seine Pflichten und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, ist dieser vom Geschäftsführer auszugleichen.

Die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers besteht in der Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat. Der Geschäftsführer ist Verwalter fremden Vermögens und nicht selbst Unternehmer.

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