Biegen Schutz für Mensch und Maschine an Schwenkbiegemaschinen

Autor / Redakteur: Götz Fiessler / Dietmar Kuhn

Sicherheitseinrichtungen an Maschinen sind schon allein nach der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42EG unabdingbar. Gerade an Maschinen mit Schneideinrichtungen ist auf den Schutz des Bedieners zu achten. Gefordert ist zum einen der Maschinen- und Anlagenbauer, andererseits hat der Maschinenbetreiber für einen sicheren und risikolosen Schutz beispielsweise an Schwenkbiegemaschinen zu sorgen.

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Die Müller Dach + Solar in Weinstadt bei Stuttgart ist einer der führenden Spezialisten für Bedachungslösungen und Solartechnik im süddeutschen Raum. In der Niederlassung Riederich bei Reutlingen betreibt das Unternehmen eine Bauflaschnerei. Dort werden unter anderem sämtliche benötigten Blechteile hergestellt.

Schwenkbiegemaschine kann Bediener gefährden

Für die Blechteilefertigung setzt Müller seit geraumer Zeit eine moderne Schwenkbiegemaschine von der Jorns AG in Lotzwil (Schweiz) ein. Bei der Arbeit mit Schwenkbiegemaschinen legt der Bediener das Werkstück auf den Tisch der Maschine und führt durch das Betätigen des Fußpedals die Klemmbewegung des Blechteils aus.

Nachdem das Blech fest zwischen Ober- und Unterwange geklemmt ist, erfolgt die eigentliche Biegung (Kantung) durch das Hochschwenken der Biegewange. Je nach durchgeführtem Schwenkradius werden unterschiedliche Biegewinkel erreicht.Zusätzlich ist bei Dünnblech-Schwenkbiegemaschinen häufig eine Schneideeinrichtung angebracht, mit der das Werkstück auf die benötigte Länge abgeschnitten werden kann.

Die Bedienung der Maschine stellt für den Bediener ohne eine geeignete Sicherheitseinrichtung ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar. Beim Einlegen der Blechteile zwischen Ober- und Unterwange und dem nachfolgenden Zufahren bis auf den Klemmpunkt können Finger oder Hände trotz eines eventuell integrierten Zwischenstopps, massiv gequetscht werden. Eine irreversible Verletzung mit Langzeitbeeinträchtigung für den Bediener kann daraus folgen.

Maschinenrichtlinie verlangt Begrenzung des Risikos

Eine ähnliche Gefahr besteht durch die Schneideeinrichtung. Entsprechend der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Zitat: „Maschinen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ... entsprechen und... die Sicherheit und Gesundheit von Personen ... während des gesamten Lebenszyklus nicht gefährden.“) muss der Maschinenbauer nach einer durchgeführten Risikoanalyse entsprechende Maßnahmen ergreifen, um das zu erwartende Risiko durch geeignete Vorkehrungen so zu verringern, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet ist. Ähnliches gilt für den Betreiber der Maschine.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat „der Arbeitgeber ... die ... erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind“. Dabei ist sowohl für den Maschinenbauer als auch für den Maschinenbetreiber der aktuelle Stand der Technik für die Auslegung der Sicherheitseinrichtung ausschlaggebend.

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