Arbeitsrecht Das 1×1 zum Urlaubsrecht – das sollten Sie wissen
Kann ein Urlaubsanspruch verfallen? Dürfen Mitarbeiter den Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen? Und kann bereits genehmigter Urlaub noch einmal verschoben werden? Ein Rechtsanwalt gibt Antworten.
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Endlich dürfen sich Arbeitnehmer nach der Corona-Pause nun langsam wieder auf ein paar entspannte Wochen in der Ferne freuen. Damit dem perfekten Urlaubsglück nichts im Wege steht, sollten sie sich allerdings mit den wichtigsten Fragen zum Urlaubsrecht auskennen. Wir haben sie gestellt – und die Antworten von Benjamin Onnis, Arbeitsrechtsanwalt in der Wirtschaftskanzlei FPS, bekommen.
1. Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch? Was gilt für Teilzeitkräfte?
Das Bundesurlaubsgesetz legt fest: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr. Dabei berechnet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Tage, die der Beschäftigte in der Woche arbeitet:
- Bei 5 Tagen in der Woche sind es 20 Urlaubstage.
- Daran ändert sich auch nichts, wenn der Mitarbeiter nur halbtags arbeitet.
- Ist eine Teilzeitkraft jedoch beispielsweise nur 4 Tage pro Woche im Büro, beträgt der Urlaubsanspruch 16 Tage – diese 16 Tage genügen nämlich, um vier Wochen Urlaub zu nehmen.
2. Wie viel Urlaub steht Beschäftigten in Elternzeit zu?
Bei Arbeitnehmern in Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Aber Achtung: Das gilt nur, wenn der Beschäftigte nicht weiter in Teilzeit arbeitet!
3. Sind Beschäftigte dazu verpflichtet, ihren gesamten Urlaub schon zu Beginn des Kalenderjahres planen?
Laut Gesetz: nein. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Frist setzen, bis zu der die Angestellten ihre Urlaubswünsche mitteilen müssen. Kommt der Beschäftigte dem nicht nach, darf der Vorgesetzte den Urlaubszeitraum gemäß seiner betrieblichen Interessen selbst festlegen.
4. Wann muss der Arbeitgeber Sonderurlaub bezahlen?
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Sonderurlaub gibt es nicht. Es können aber – je nach Branche – tarifliche Ansprüche bestehen. Typisch ist beispielsweise Sonderurlaub bei besonderen Familienereignissen: Hochzeit, Geburt des Kindes oder Tod naher Angehöriger.
5. Kann bereits genehmigter Urlaub nochmal verschoben werden?
Einen Urlaub verschieben, das darf ein Vorgesetzter nur, wenn ihm sonst unzumutbare Nachteile entstehen. Lediglich ein unerwartet hohes Auftragsvolumen oder der krankheitsbedingte Ausfall eines Kollegen reichen da nicht aus. Übrigens: Auch der Arbeitnehmer darf seinen Urlaub nicht einfach verschieben. Es braucht immer eine Einigung beider Parteien. Deshalb: Am besten frühzeitig miteinander sprechen!
6. Muss der Mitarbeiter während seines Urlaubs für den Chef erreichbar sein?
Nein! Gibt der Chef eine solche Weisung, führt dies sogar dazu, dass dem Angestellten weiterhin der volle Urlaubsanspruch zusteht.
7. Was gilt, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?
In diesem Fall werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Für diese Zeit behält der Mitarbeiter seinen Urlaubsanspruch – schließlich kann er sich wegen der Krankheit nicht erholen. Und damit entfällt der Urlaubszweck.
8. Wie wird verfahren, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Angestellte seinen Urlaub nehmen konnte?
Dann muss der Urlaub ausbezahlt werden. Diese Abgeltung berechnet sich ebenso wie das Urlaubsentgelt. Übrigens ist es in diesem Fall irrelevant, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde: Das gilt bei Kündigungen ebenso wie bei Aufhebungsverträgen oder Befristungen.
9. Kann ein Urlaubsanspruch verfallen?
Ja. Den Jahresurlaub müssen Beschäftigte bis zum 31.12 nehmen, dann verfällt er. Aber Achtung: Das gilt nur, wenn der Arbeitgeber seine Hausaufgaben macht. Das heißt:
- Er muss den Beschäftigten rechtzeitig drauf hinweisen, dass noch bestehender Urlaub bis zum 31.12. abgenommen werden muss,
- er muss klarmachen, dass der Urlaubsanspruch ansonsten erlischt und
- der Arbeitgeber muss seinen Angestellten konkret dazu auffordern, seinen Resturlaub zu nehmen.
10. Wann dürfen Mitarbeiter den Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen?
Nur wenn es dringende persönliche Gründe des Arbeitnehmers gibt oder ihn betriebliche Gründe daran hindern, den Urlaub noch rechtzeitig abzunehmen. Diese Gründe können zum Beispiel ein besonders hohes Arbeitsaufkommen oder die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten sein. Der Urlaub muss dann bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden.
* Sebastian Hofmann ist Fachredakteur "Job & Karriere" bei der Vogel Communications Group.
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