Arbeitsrecht Ende der Homeoffice-Pflicht: Was ab Juli gilt

Autor Sebastian Hofmann |

Ende Juni soll die bundeseinheitliche Notbremse zum Schutz gegen Corona auslaufen. Ein Arbeitsrechtsanwalt erklärt, was Arbeitgeber jetzt wissen müssen.

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Schon in wenigen Wochen wird es so weit sein: Mitarbeiter dürfen wieder vom Büro aus arbeiten. Für Arbeitgeber heißt es aber unverändert: Hygienemaßnahmen sicherstellen!
Schon in wenigen Wochen wird es so weit sein: Mitarbeiter dürfen wieder vom Büro aus arbeiten. Für Arbeitgeber heißt es aber unverändert: Hygienemaßnahmen sicherstellen!
(Bild: ©littlewolf1989 - stock.adobe.com)

Plaudernde Café-Besucher unter Sonnenschirmen, Schnäppchenjäger im Einkaufsrausch und Bummler, die genüsslich umher flanieren – was zurzeit auf deutschen Straßen los ist, treibt wohl jedem Corona-Müden die Freude ins Gesicht. Die Pandemie flacht deutlich ab. Das merken die Leute nicht nur im Privatleben, sondern auch in der Politik und der Industrie.

In wenigen Tagen wird es mit dem Ende der Corona-Bundesnotbremse nun einen weiteren Schritt in Richtung Normalität geben. Was Arbeitgeber dazu wissen und warum wir auf vor-pandemische Verhältnisse noch warten müssen, das hat uns Daniel Hammes erklärt. Er ist Rechtsanwalt in der Wirtschaftskanzlei FPS und berät nationale und internationale Unternehmen zu Fragen rund ums Arbeitsrecht.

1. Bis wann gilt die Bundesnotbremse? Und was kommt danach?

Die Notbremse gilt bis zum 30. Juni. Eine Rückkehr zur rechtlichen Normalität wird es im Juli aber trotzdem nicht geben: Der Bundestag hat beschlossen, dass die sogenannte „epidemische Notlage“ um drei Monate bis Ende September verlängert wird. Diese Notlage bündelt mehrere Verordnungen rund um Einreisebestimmungen, Impfungen und Arbeitsschutz. Für Unternehmen bedeutet das: Auch nach dem Ende der Bremse müssen sie weiter Tests anbieten, Abstände gewährleisten und die Maskenpflicht durchsetzen.

2. Was passiert mit der Homeoffice-Pflicht?

Die Homeoffice-Pflicht läuft mit dem Ende der Notbremse aus. Bislang galt: Der Arbeitgeber muss Homeoffice anbieten, falls keine betrieblichen Gründe dagegensprechen – und Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, wenn ihre private Situation dies zulässt.

3. Muss dann jeder wieder zurück an seinen Arbeitsplatz?

Theoretisch ja, denn es gibt keinen gesetzlichen Homeoffice-Anspruch für Arbeitnehmer – das gilt auch, wenn sich Mitarbeiter über mehrere Wochen oder Monate zuhause eingerichtet und ihren Tagesablauf entsprechend angepasst haben.

Praktisch wird es aber Ausnahmen geben müssen, wenn Hygieneregeln bei voller Mannschaftsstärke nicht durchsetzbar sind. Dann überwiegt die Fürsorgepflicht der Betriebe. Sie müssten also ihre Angestellten abwechselnd in die Heimarbeit schicken. Außerdem ist es wahrscheinlich, dass Homeoffice bei steigenden Fallzahlen wieder Teil der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden könnte.

4. Wie lässt sich eine Verlängerung der Homeoffice-Dauer rechtssicher bewerkstelligen?

Auch wenn viele Mitarbeiter in den letzten Monaten erst einmal einfach nach Hause geschickt wurden, sollten Betriebe das nicht einfach so weiterlaufen lassen. Halten Sie zukünftige Regelungen stattdessen unbedingt schriftlich fest. Klären Sie:

  • Unter welchen Voraussetzungen können Sie Angestellte wieder ins Büro holen? (Tipp: Arbeiten Sie bei der Ausformulierung mit dem Betriebsrat zusammen!)
  • Und: Welche Regeln gelten zum Datenschutz und zur Geheimhaltung? Viele Mitarbeiter haben in den letzten Monaten sensible Daten oder Dokumente mit nach Hause genommen. Gelangen diese in falsche Hände, entsteht im schlimmsten Fall eine Haftung gegenüber der Kunden.

5. Was kann ich tun, wenn ein Mitarbeiter sich weigert, aus dem Homeoffice zu kommen?

Suchen Sie zunächst ein Gespräch mit diesen Mitarbeitern und fragen Sie nach den Gründen für die Weigerung – vielleicht lässt sich eine Kompromisslösung finden! Dennoch gilt: Der Arbeitnehmer darf seine Rückkehr ins Büro nicht einfach so verweigern. Tut er es dennoch, können Vorgesetzte abmahnen. Eine Kündigung ist ebenfalls möglich, jedoch erst wenn der Arbeitnehmer trotz wiederholter Abmahnungen an seiner Weigerung festhält.

6. Sind auch hybride Arbeitsplatz-Modelle denkbar? Wie müssen diese vertraglich ausgestaltet sein?

Hybride Arbeitsplatzmodelle sind nicht nur denkbar, sondern bieten sich sogar an! Die Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei fast unbegrenzt. Es ist allerdings wichtig, sämtliche Regelungen schriftlich festzuhalten:

  • Soll der Arbeitnehmer an jedem Tag oder nur an einzelnen Tagen im Homeoffice sein?
  • Kann er selbst bestimmen, wann er von zuhause aus arbeitet?
  • Hat jeder einen eigenen Büroplatz oder wird gewechselt?

7. Welche Hygienemaßnahmen müssen Arbeitgeber auch weiterhin umsetzen?

Unverändert müssen Unternehmen kostenlose Tests anbieten, für Abstand zwischen den Mitarbeitern sorgen und Masken bereitstellen – das ergibt sich aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Wie sich das mit Blick auf die Diskussion zum Wegfall der Maskenpflicht auswirkt, lässt sich nur schwer vorhersagen. Experten gehen jedoch davon aus, dass einige grundlegende Maßnahmen weiterhin gelten werden, zum Beispiel:

  • Arbeitgeber müssen Desinfektionsmittel bereitstellen,
  • für die Einhaltung von Mindestabständen sorgen und
  • eine ausreichende Belüftung sicherstellen.

* Sebastian Hofmann ist Fachredakteur „Job & Karriere“ bei der Vogel Communications Group.

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