Anbieter zum Thema
Mit der Inkraftsetzung der neuen Maschinenrichtlinie Ende 2009 sind alle Hersteller von Bearbeitungsmaschinen gezwungen, ihre Maschinen einer Risikoanalyse zu unterziehen, die Maschinen entsprechend sicher zu bauen und die Anlagen mit den entsprechenden Sicherheitsausrüstungen und Geschwindigkeiten zu versehen. Wird diese Aufgabe vom Hersteller nicht wahrgenommen, läuft der Hersteller, der Wiederverkäufer sowie der Käufer im Falle eines Unfalles an der Maschine Gefahr, hohe Geldstrafen auferlegt zu bekommen, weil die Sorgfaltspflicht vernachlässigt worden ist. Dies kann so weit gehen, dass von den geschädigten Parteien lebenslange Renten eingefordert werden.
Zusammengefasst fordert die Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG, dass die Maschine so zu konstruieren und zu bauen ist, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen der Betrieb, das Einrichten und die Wartung der Maschine erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Bei der Wahl der angemessenen Lösung muss der Hersteller folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge anwenden:
- Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine);
- Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen.
Zusätzliche Vorgaben für bewegliche Teile:
- Alle beweglichen Teile der Maschine müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert sind. Falls Risiken dennoch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein.
- Dies gilt auch für bewegliche Teile, welche am Arbeitsprozess beteiligt sind.
Fazit: Bewegliche Teile wie Biegewangen, Oberwangen, Koppelgelenke, Schereneinrichtungen, Tiefenanschlag, Rollformer, Klemmsysteme, Zylinder und andere angetriebene Achsen und Optionen müssen gegen Berührung während des Arbeitsprozesses abgesichert sein.
(ID:335158)