Ladungsträger Es gibt jetzt Konformitätserklärungen gemäß PPWR für Standardpaletten

Von Dipl.-Betriebswirt (FH) Bernd Maienschein 1 min Lesedauer

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Pünktlich zum Beginn der Anwendung der europäischen Verpackungsverordnung PPWR stellt HPE Cycle die EU-Konformitätserklärungen gemäß Art. 39 PPWR für seine Standard-HC- und -CP-Paletten bereit.

Ab sofort stehen die EU-Konformitätserklärungen für die Standard-HC- und -CP-Paletten auf der HPE-Cycle-Website zur Verfügung.(Bild:  HPE)
Ab sofort stehen die EU-Konformitätserklärungen für die Standard-HC- und -CP-Paletten auf der HPE-Cycle-Website zur Verfügung.
(Bild: HPE)

Seit dem 12. August ist die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) anwendbar. HPE-Cycle-Paletten sind Transportverpackungen und fallen damit in ihren Anwendungsbereich. Die HPE-Cycle-Standardpaletten erfüllen die für sie relevanten Anforderungen gemäß Art. 5 - 12 PPWR, soweit diese bereits anwendbar sind. Die Konformität wird durch die entsprechenden EU-Konformitätserklärungen bestätigt und durch das zugrunde liegende Konformitätsbewertungsverfahren dokumentiert.

Und das bedeutet genau?

Für Verwender aus Industrie, Handel und Logistik erleichtert dies die PPWR-Compliance: Unternehmen können die Konformitätserklärungen in ihren Geschäfts- und Lieferprozessen verwenden und an Kunden und Geschäftspartner weitergeben. So lässt sich die PPWR-Konformität der eingesetzten Paletten entlang der Lieferkette einfach und transparent dokumentieren. Dazu der HPE: „Mit den PPWR-Konformitätserklärungen geben wir den Verwendern von HPE-Cycle-Paletten eine verlässliche und einfach nutzbare Grundlage für ihre Compliance-Prozesse. Wiederverwendung funktioniert besonders gut, wenn standardisierte Paletten von vielen Unternehmen und Branchen gemeinsam genutzt werden.“

HPE-Cycle-Standardpaletten sind konsequent auf Wiederverwendung ausgelegt. Sie können über viele Umläufe hinweg eingesetzt und bei Bedarf repariert werden. Damit unterstützen sie Unternehmen bei ihren Verpflichtungen zur Wiederverwendung und bei der Erreichung der für sie relevanten Wiederverwendungsziele gemäß Art. 29 PPWR.

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